Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten
Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1994,
Paragraph eins
01.01.1994
Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen für Justizwachebeamte und für Erzieher an Justizanstalten (Paragraph 144, Absatz 2, BDG 1979), die ständig im Bereich der Justizanstalten, ausgenommen an der Justizwachschule, unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versehen, 11,11% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.