Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

14.02.1997

Text

Sonderverträge

Paragraph 36, (1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

  1. Absatz 2,Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bei Bedarf verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Für den Abschluß solcher Sonderverträge kann vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine generelle Genehmigung erteilt werden.
  2. Absatz 3,Bei Bedarf kann in den Richtlinien nach Absatz 2, auch bestimmt werden, daß der Abschluß solcher Sonderverträge nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien angeführter Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.
  3. Absatz 4,Auf Sonderverträge, die anläßlich der Betrauung mit einer Funktion nach Paragraph 9, Ziffer eins bis 3 des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, oder mit einer Leitungsfunktion an nachgeordneten Dienststellen befristet abgeschlossen werden, ist Paragraph 4, Absatz 4, nicht anzuwenden.