Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Text

Sonderurlaub während der Kündigungsfrist

Paragraph 33 a, (1) Während der Kündigungsfrist ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens acht Dienststunden zu gewähren. Bei Kündigung durch den Vertragsbediensteten beträgt dieses Ausmaß mindestens vier Dienststunden.

  1. Absatz 2,Ansprüche nach Absatz eins, bestehen nicht
    1. Ziffer eins
      bei Kündigung durch den Vertragsbediensteten wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder
    2. Ziffer 2
      bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt worden ist (Paragraph 10, Absatz 7, ASVG).
  2. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß Paragraph 253 c, ASVG.