Vertragsbedienstetengesetz 1948
Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,
Paragraph 33,
01.01.1994
Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
weniger als 6 Monaten | 1 Woche, |
6 Monaten | 2 Wochen, |
1 Jahr | 1 Monat, |
2 Jahren | 2 Monate, |
5 Jahren | 3 Monate, |
10 Jahren | 4 Monate, |
15 Jahren | 5 Monate. |
Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist Paragraph 24, Absatz 10, sinngemäß anzuwenden.