Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,
Text
Kaufkraftausgleichszulage und Folgekostenzuschuß auf Grund einer
früheren Auslandsverwendung
§ 31. (1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 21 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wennParagraph 31, (1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach Paragraph 21, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, wenn
sie im Ausland oder in einem österreichischen Zollausschlußgebiet wohnen,
es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und
der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage gehabt hat oder gehabt hätte, wäre § 21 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand anzuwenden gewesen.der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage gehabt hat oder gehabt hätte, wäre Paragraph 21, Absatz 13, des Gehaltsgesetzes 1956 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand anzuwenden gewesen.
(2)Absatz 2,Der Folgekostenzuschuß nach § 21 Abs. 11 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.Der Folgekostenzuschuß nach Paragraph 21, Absatz 11, des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.