Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Text

ABSCHNITT römisch eins

Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Dieser Abschnitt gilt, soweit die Abschnitte römisch zwei, römisch zwei a, römisch drei und römisch fünf keine Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, nicht jedoch für jene Betriebe, auf die der römisch zwei. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, anzuwenden ist.

  1. Absatz 2,Die Personalvertretung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung, des Fernmeldezentralbüros, der nachgeordneten Fernmeldebüros und des Frequenz- und Zulassungsbüros wird unter Berücksichtigung der in diesen Bereichen vorliegenden besonderen Verhältnisse durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.
  2. Absatz 3,Dieser Abschnitt ist auf die Richter und auf die Richteramtsanwärter nicht anzuwenden.
  3. Absatz 4,Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
  4. Absatz 5,Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die einzelnen Bundesministerien sowie Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.