Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,
Text
UNTERABSCHNITT B
Zeitverpflichtete Soldaten
--------------------------
Gehalt
§ 78. (1) Das Gehalt des zeitverpflichteten Soldaten wird durch die Verwendungsgruppe, Dienststufe und Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:Paragraph 78, (1) Das Gehalt des zeitverpflichteten Soldaten wird durch die Verwendungsgruppe, Dienststufe und Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
---------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe
-------------------------------------------------------------
H 4 H 3
in der -------------------------------------------------------------
Gehalts- in der Dienststufe
stufe -------------------------------------------------------------
1 2 3 4 5 6 7
-------------------------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
1 11 049 11 299 11 428 11 553 12 193 - -
2 11 106 11 357 11 487 11 609 12 318 12 360 12 401
3 11 164 11 414 11 543 11 669 12 444 12 486 12 529
4 11 220 11 470 11 600 11 727 12 572 12 580 12 721
5 11 277 11 529 11 657 11 782 12 695 12 829 12 972
6 11 394 11 644 11 772 11 899 12 948 13 084 13 226
7 11 508 11 759 11 887 12 014 13 199 13 337 13 476
(2)Absatz 2,Den zeitverpflichteten Soldaten ist die Zeit des Präsenzdienstes für die Vorrückung anzurechnen. Die Bestimmungen des § 12 sind auf sie nicht anzuwenden.Den zeitverpflichteten Soldaten ist die Zeit des Präsenzdienstes für die Vorrückung anzurechnen. Die Bestimmungen des Paragraph 12, sind auf sie nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,§ 30a ist auf zeitverpflichtete Soldaten anzuwenden.Paragraph 30 a, ist auf zeitverpflichtete Soldaten anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die §§ 30b und 30c sind auf zeitverpflichtete Soldaten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daßDie Paragraphen 30 b und 30 c sind auf zeitverpflichtete Soldaten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß
Sanitätsunteroffiziere mit
einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst oder
der erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung "Sanitätsdienst"
und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und
Sanitätschargen mit
einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für einen der Sanitätshilfsdienste oder
der erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer
und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes
entsprechen. § 30b Abs. 2 Z 3 lit. b ist nicht anzuwenden.entsprechen. Paragraph 30 b, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, ist nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5,§ 75 Abs. 4 ist auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden zeitverpflichteten Soldaten sinngemäß anzuwenden.Paragraph 75, Absatz 4, ist auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden zeitverpflichteten Soldaten sinngemäß anzuwenden.