Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Text

Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

Paragraph 114, (1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß Paragraph 84, StPO vorzugehen.

  1. Absatz 2,Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen.
  2. Absatz 3,Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen, nachdem
    1. Ziffer eins
      die Mitteilung
      1. Litera a
        des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder
      2. Litera b
        der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
      bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder
    2. Ziffer 2
      das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.