Arbeitsmarktförderungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1994,
Paragraph 51 a,
01.01.1994
30.06.1994
Sonderbestimmung für das Jahr 1993
Paragraph 51 a, (1) Beihilfen nach diesem Bundesgesetz können für das Jahr 1993 und für das erste Halbjahr 1994 auch in Verfolgung übergeordneter beschäftigungspolitischer Ziele gewährt werden. Welche Förderungsinstrumente nach diesem Bundesgesetz diesfalls zum Einsatz kommen, ist in dem in der Anlagen enthaltenen beschäftigungspolitischen Sonderprogramm festgelegt. Die einzelnen Beihilfen sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzuwickeln. Beihilfen, die im Rahmen dieses Sonderprogrammes für die zwischen 1. Jänner 1993 und 30. Juni 1994 begonnenen Maßnahmen gewährt werden, können noch im Jahre 1994 und im ersten Halbjahr 1995 zur Auszahlung gelangen.