Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Text

3. ABSCHNITT

Pflegegeld

Höhe des Pflegegeldes

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in Stufe 1 2 500 S,

Stufe 2 3 500 S,

Stufe 3 5 400 S,

Stufe 4 8 100 S,

Stufe 5 11 000 S,

Stufe 6 15 000 S und in Stufe 7 20 000 S.

  1. Absatz 2,An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 die mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG vervielfachten und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, auf volle Schillingbeträge gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die sich gemäß Absatz 2, ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 4,Die Anpassung des Pflegegeldes ist von Amts wegen vorzunehmen.