Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
Paragraph 81
01.01.1995
31.12.1998
Absatz 8, tritt hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe mit römisch fünf, Bundesgesetzblatt römisch zwei
Nr. 237 aus 1998,, mit Ablauf des 31. 10. 1998 außer Kraft.
römisch acht. ABSCHNITT
Vorsorge für erste Hilfeleistung
Erste Hilfeleistung
Paragraph 81, (1) Den Arbeitnehmern muß bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen im Betrieb Erste Hilfe geleistet werden können. Nötigenfalls ist der Verletzte oder Erkrankte sofort einer ärztlichen Behandlung zuzuführen.