Kurztitel
Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
Beachte
Gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 8 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 101 Gilt gem. Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 8, AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und gem. Paragraph 101,
Abs. 5 Z 7 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.Absatz 5, Ziffer 7, B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.Zur Geltung gem. B-BSG als BG vergleiche weiters Paragraph 104, B-BSG.
Text
Arbeitskleidung
§ 73. (1) Arbeitskleidung, wie Arbeitsanzüge, Arbeitsmäntel oder Wäsche, sowie Arbeitsschuhe müssen für die jeweilige berufliche Tätigkeit geeignet sein und sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Der Träger darf durch die Beschaffenheit der Kleidung und der Schuhe im Hinblick auf die bestehenden beruflichen Gefahren nicht zusätzlich gefährdet werden; dementsprechend müssen Arbeitskleidung und Arbeitsschuhe ausgewählt sein. Paragraph 73, (1) Arbeitskleidung, wie Arbeitsanzüge, Arbeitsmäntel oder Wäsche, sowie Arbeitsschuhe müssen für die jeweilige berufliche Tätigkeit geeignet sein und sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Der Träger darf durch die Beschaffenheit der Kleidung und der Schuhe im Hinblick auf die bestehenden beruflichen Gefahren nicht zusätzlich gefährdet werden; dementsprechend müssen Arbeitskleidung und Arbeitsschuhe ausgewählt sein.
(2)Absatz 2Sofern die Gefahr besteht, durch bewegte Teile von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie durch bewegte Maschinenwerkzeuge oder Werkstücke erfaßt zu werden, müssen die Arbeitnehmer eine enganliegende Arbeitskleidung tragen. In explosionsgefährdeten Räumen darf Arbeitskleidung, die zur Bildung von zündfähigen Funken führen kann, wie Kleidung aus Materialien, die sich elektrostatisch aufladen können, sowie Schuhe mit Eisenbeschlägen nicht getragen werden.
(3)Absatz 3§ 71 Abs. 3 ist auch beim Tragen und Reinigen von Arbeitskleidung anzuwenden. Gegenstände, wie Brillenfassungen, Augenschirme oder Kämme, aus leicht entzündlichen oder leicht brennbaren Kunststoffen, wie Zelluloid, dürfen bei Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten können, nicht getragen werden.Paragraph 71, Absatz 3, ist auch beim Tragen und Reinigen von Arbeitskleidung anzuwenden. Gegenstände, wie Brillenfassungen, Augenschirme oder Kämme, aus leicht entzündlichen oder leicht brennbaren Kunststoffen, wie Zelluloid, dürfen bei Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten können, nicht getragen werden.
(4)Absatz 4Pantoffel, Schuhe mit Holzsohlen oder offene Schuhe dürfen bei Arbeiten auf Gerüsten, an gefährlichen Maschinen, beim Lenken von Fahrzeugen oder bei Transportarbeiten nicht getragen werden.