Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Gilt gem. Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 2, AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und gem. Paragraph 101, Absatz 5, Ziffer 2, B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, als BG.

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vergleiche weiters Paragraph 104, B-BSG.

Absatz 7,, zweiter Halbsatz tritt hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe gem. AschG mit römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,, mit Ablauf des 31.10.1998 und gem. B-BSG mit römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 1999,, mit Ablauf des 31.12.1999 außer Kraft.

Text

Sitze, Tische, Werkbänke

Paragraph 49,

  1. Absatz einsFür Arbeiten, die ständig oder zeitweise sitzend verrichtet werden können, sind den Arbeitnehmern am Arbeitsplatz Arbeitssitze zur Verfügung zu stellen. Sofern aus betrieblichen Gründen Arbeitssitze unmittelbar am Arbeitsplatz nicht aufgestellt oder verwendet werden können, obwohl die Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren ein zeitweises Sitzen zulassen, müssen in der Nähe der Arbeitsplätze Sitze bereitgestellt sein.
  2. Absatz 2Arbeitssitze müssen den menschlichen Körpermaßen angepaßt sein; Arbeitssitze müssen eine solche Form und Höhe aufweisen, daß sie eine ungezwungene Körperhaltung zulassen und die Beine vom Körpergewicht entlasten. Beim Sitzen müssen die Füße auf den Fußboden oder auf eine Fußstütze aufgestellt werden können. Die Sitzfläche muß genügend groß sein und aus glattem Material bestehen; Bezüge müssen luftdurchlässig sein. Die Tiefe der Sitzfläche hat etwa 0,35 m bis 0,45 m zu betragen. Die Vorderkante der Sitzfläche muß abgerundet oder gepolstert sein, ohne daß dadurch die Tiefe der Sitzfläche verringert wird. Arbeitssitze müssen eine Rückenlehne haben, die so geformt ist, daß sie die Lendenwirbelsäule stützt; erforderlichenfalls müssen auch Fuß- und Armstützen vorhanden sein. Sitzfläche und Rückenlehne müssen nötigenfalls verstellbar sein.
  3. Absatz 3Sofern für Arbeiten besondere Arten von Arbeitssitzen, wie Hochstühle mit Fußstützen, Hocker oder Stehsitze, erforderlich sind, dürfen diese anstelle von Arbeitssitzen nach Absatz 2, am Arbeitsplatz verwendet werden.
  4. Absatz 4Zum zeitweisen Sitzen während der Arbeit oder in den Arbeitspausen sind zumindest Stühle oder Bänke mit Rückenlehnen, sofern nicht eine andere Möglichkeit zum Anlehnen besteht, zur Verfügung zu stellen; Absatz 2, dritter und vierter Satz ist anzuwenden.
  5. Absatz 5Nicht fest mit dem Fußboden verbundene Sitze müssen bei ordnungsgemäßem Gebrauch kippsicher, Sitze mit Rollen überdies gegen unbeabsichtigtes Wegrollen gesichert sein.
  6. Absatz 6Arbeitssitze müssen so aufgestellt oder angeordnet sein, daß den Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren entsprechend Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel leicht zu bedienen sind und mit Arbeitsstoffen leicht umgegangen werden kann sowie die Arbeitsplätze im Gefahrenfall möglichst unbehindert verlassen werden können.
  7. Absatz 7Arbeitstische und Werkbänke müssen eine nach Art der durchzuführenden Arbeit entsprechende Höhe, Form und Oberfläche aufweisen und nötigenfalls verstellbar sein; bei Arbeiten mit giftigen, ätzenden, infektiösen oder leicht zersetzlichen Arbeitsstoffen muß die Oberfläche glatt, dicht und leicht zu reinigen sein.

Schlagworte

Fußstütze

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12108079

alte Dokumentnummer

N6199413918A