(2)Absatz 2Für die Erste-Hilfe-Leistung müssen gemäß der ÖNORM Z 1020 „Verbandskästen für Betriebe und Einzelschutzräume“ vom 1. Juni 1989 entsprechende Mittel in einer ausreichenden Zahl von staubdicht schließenden Behältern, jederzeit gebrauchsfertig und in hygienisch einwandfreiem Zustand bereitgestellt sein. Die Behälter müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen. Bei der Ausstattung der Behälter ist insbesondere auf die Art der Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe, auf die Arbeitsweise sowie auf die Zahl der Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls sind Mittel zur Ersten-Hilfe-Leistung für Augenverletzungen, Verbrennungen und Knochenbrüche zur Verfügung zu stellen.Für die Erste-Hilfe-Leistung müssen gemäß der ÖNORM Ziffer 1020, „Verbandskästen für Betriebe und Einzelschutzräume“ vom 1. Juni 1989 entsprechende Mittel in einer ausreichenden Zahl von staubdicht schließenden Behältern, jederzeit gebrauchsfertig und in hygienisch einwandfreiem Zustand bereitgestellt sein. Die Behälter müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen. Bei der Ausstattung der Behälter ist insbesondere auf die Art der Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe, auf die Arbeitsweise sowie auf die Zahl der Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls sind Mittel zur Ersten-Hilfe-Leistung für Augenverletzungen, Verbrennungen und Knochenbrüche zur Verfügung zu stellen.