Absatz einsDie Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung von Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1993,, gilt mit den im Abs. 2 vorgenommenen Änderungen so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß § 25c Abs. 1 ergangene Verordnung der Bundesregierung in Kraft tritt.