Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75 a,

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

§ 75a.

  1. Absatz einsDie Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung von Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1993,, gilt mit den im Abs. 2 vorgenommenen Änderungen so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß § 25c Abs. 1 ergangene Verordnung der Bundesregierung in Kraft tritt.
  2. Absatz 2Im § 1 der gemäß Abs. 1 auf Gesetzesstufe gehobenen Verordnung entfällt die für die Gebührenstufe 1 vorgesehene Spalte mit allen Ansätzen. Die Gebührenstufe 2 erhält die Bezeichnung „1“, die Gebührenstufe 3 die Bezeichnung „2a“, die Gebührenstufe 4 die Bezeichnung „2b“ und die Gebührenstufe 5 die Bezeichnung „3“.