Reisegebührenvorschrift 1955
BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 665/1994
Paragraph 48 a
01.04.1994
28.02.1998
Hochschullehrern kann im Zusammenhang mit einer Freistellung nach Paragraph 160, BDG 1979 ein Reisekostenzuschuß höchstens bis zum Ausmaß der Ansprüche, die bei Anwendung des römisch eins. Hauptstückes entstanden wären, gewährt werden. Bei der Bemessung der Höhe des Reisekostenzuschusses ist auf den Anlaß der Freistellung sowie auf die mit dem Anlaß und der Zeit der Freistellung verbundene Einkünfte und Aufwendungen Bedacht zu nehmen.