Absatz einsDem Beamten ist auf Verlangen zeitgerecht vor Antritt der Dienstreise oder der Dienstzuteilung oder vor Durchführung der Übersiedlung ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuß auf die ihm zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß, allenfalls in Etappen, zu gewähren. Auf einen Vorschuß unter 1 000 S besteht kein Anspruch.