Reisegebührenvorschrift 1955
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 665/1994
Paragraph 30,
01.04.1994
31.12.2009
in den bei ledigen bei verheirateten
Geb.-St. Beamten Beamten
1 400 kg 5 000 kg
oder oder
6 Lademeter 10 Lademeter
2a bis 3 800 kg 8 000 kg
oder oder
6 Lademeter 16 Lademeter
nicht übersteigt. Zu den Frachtkosten gehören auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.