Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 665/1994

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30,

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

§ 30.

  1. Absatz einsDem Beamten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) zu ersetzen, soweit das Gewicht oder die Ladefläche des Übersiedlungsgutes

   in den             bei ledigen              bei verheirateten

  Geb.-St.              Beamten                      Beamten

    1                   400 kg                      5 000 kg

                         oder                         oder

                     6 Lademeter                 10 Lademeter

2a bis 3               800 kg                      8 000 kg

                         oder                         oder

                     6 Lademeter                 16 Lademeter

nicht übersteigt. Zu den Frachtkosten gehören auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.

  1. Absatz 2Verwitwete und geschiedene Beamte, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, sind bei Anwendung des Abs. 1 verheirateten Beamten gleichzuhalten. Für ledige Beamte, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, erhöhen sich die Höchstansätze des Gewichtes des Übersiedlungsgutes auf das Dreifache oder das Ausmaß der Ladefläche um 50 vH.
  2. Absatz 3Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, daß die Familie des Beamten nicht zur gleichen Zeit übersiedelt wie der Beamte selbst, keine Erhöhung erfahren.