Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 665/1994

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 d,

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Text

§ 25d.

  1. Absatz einsDie gemäß § 25c festgesetzte Reisezulage gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils mit dem Grenzübertritt beginnt oder endet. Wird bei solchen Dienstreisen ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw. die Ankunft im inländischen Flughafen.
  2. Absatz 2Die Tagesgebühr richtet sich nach dem Ansatz für jenes Land, in dem sich der Beamte zur Erfüllung seines Dienstauftrages aufhält.

§ 17 Abs. 1 ist mit der Abweichung anzuwenden, daß Bruchteile eines Tages, die bei der Berechnung der im Ausland zustehenden Tagesgebühren unberücksichtigt bleiben, bei der Berechnung der Tagesgebühr für das Inland einzubeziehen sind.

  1. Absatz 3Ist bei Schiffsreisen die Verpflegung im Fahrpreis enthalten, so gebührt dem Beamten an Stelle des im § 13 Abs. 6 vorgesehenen Drittels der Tagesgebühr

in der Gebührenstufe                               ein Betrag von

     1                                                  95 S

     2a und 2b                                         135 S

     3                                                 150 S

  1. Absatz 4Die Nächtigungsgebühr richtet sich nach dem für den Nächtigungsort geltenden Ansatz. Bei Nachtfahrten richtet sich die Nächtigungsgebühr nach dem Ansatz für das Land, das während des überwiegenden Teiles der Nacht durchfahren wird.