(2)Absatz 2Bei Dienstreisen vom Zuteilungsort aus bleibt der Beamte, wenn für die Dienstreise keine Tagesgebühr anfällt, im Bezuge der Tagesgebühr nach § 22 Abs. 2. Fällt für die Dienstreise nach § 17 Abs. 1 ein Drittel der Tagesgebühr an, so verbleiben dem Beamten zwei Drittel der Tagesgebühr nach § 22 Abs. 2. Fallen für die Dienstreise nach § 17 Abs. 1 zwei Drittel der Tagesgebühr an, so verbleibt dem Beamten ein Drittel der Tagesgebühr nach § 22 Abs. 2. Fällt für die Dienstreise nach § 17 Abs. 1 eine volle Tagesgebühr an, so entfällt die Tagesgebühr nach § 22 Abs. 2. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für mehrtägige Dienstreisen.Bei Dienstreisen vom Zuteilungsort aus bleibt der Beamte, wenn für die Dienstreise keine Tagesgebühr anfällt, im Bezuge der Tagesgebühr nach Paragraph 22, Absatz 2, Fällt für die Dienstreise nach Paragraph 17, Absatz eins, ein Drittel der Tagesgebühr an, so verbleiben dem Beamten zwei Drittel der Tagesgebühr nach Paragraph 22, Absatz 2, Fallen für die Dienstreise nach Paragraph 17, Absatz eins, zwei Drittel der Tagesgebühr an, so verbleibt dem Beamten ein Drittel der Tagesgebühr nach Paragraph 22, Absatz 2, Fällt für die Dienstreise nach Paragraph 17, Absatz eins, eine volle Tagesgebühr an, so entfällt die Tagesgebühr nach Paragraph 22, Absatz 2, Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für mehrtägige Dienstreisen.