Absatz einsFür jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht (Paragraph 6, Absatz 2,) gebührt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, eine Nächtigungsgebühr. Sie wird nur neben der Tagesgebühr gewährt.
Reisegebührenvorschrift 1955
Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,
Paragraph 18,
01.04.1994