Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 550/1994BGBl.Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 550/1994
Text
Überleitung in andere Verwendungsgruppen
§ 269.Paragraph 269,
(1)Absatz eins,Ein Berufsoffizier des Dienststandes, der der Verwendungsgruppe H 1 oder H 2 angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in den Dienst als Berufsmilitärperson und damit in die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M BO 2 bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Berufsoffizier eine Bedingung beigefügt hat.
(2)Absatz 2,Gibt ein Berufsoffizier, der im Falle der Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 einzustufen wäre, eine Erklärung nach Abs. 1 ab, so gilt er mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung für einen Zeitraum von fünf Jahren als mit dieser Funktion befristet betraut.Gibt ein Berufsoffizier, der im Falle der Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 einzustufen wäre, eine Erklärung nach Absatz eins, ab, so gilt er mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung für einen Zeitraum von fünf Jahren als mit dieser Funktion befristet betraut.
(3)Absatz 3,Wäre ein Berufsoffizier im Falle seiner Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 einzustufen, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzustellen, welche der bisher innegehabten FunktionenWäre ein Berufsoffizier im Falle seiner Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 einzustufen, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzustellen, welche der bisher innegehabten Funktionen
der Funktionsgruppe 7 oder
der Funktionsgruppe 8 oder
der Verwendungsgruppe M BO 1 entsprechen.
(4)Absatz 4,Wäre ein Berufsoffizier im Falle seiner Überleitung in die Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder in die Funktionsgruppe 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 einzustufen und würde ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 19
mit Dienstalterszulage oder
mit Anfall der Dienstalterszulage in spätestens zwei Jahren gebühren, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzustellen, welcher vor der Option liegende Zeitraum gemäß § 91 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 einzurechnen wäre.mit Anfall der Dienstalterszulage in spätestens zwei Jahren gebühren, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzustellen, welcher vor der Option liegende Zeitraum gemäß Paragraph 91, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 einzurechnen wäre.
(5)Absatz 5,Die Überleitung wird mit dem 1. Jänner 1996 wirksam, wenn der Berufsoffizier die Erklärung nicht später als zwölf Monate nach dem betreffenden Tag abgibt. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
(6)Absatz 6,Der Berufsoffizier wird nach den Abs. 1 bis 5 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe „Militärischer Dienst“ übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse erfüllt. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Berufsoffizier am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist.Der Berufsoffizier wird nach den Absatz eins bis 5 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe „Militärischer Dienst“ übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse erfüllt. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Berufsoffizier am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist.
(7)Absatz 7,Für den Fall einer rückwirkenden Überleitung gelten außerdem folgende Bestimmungen:
Hat sich die Verwendung der Militärperson seit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung derart geändert, daß sie in eine andere Funktionsgruppe oder Verwendungsgruppe einzustufen wäre, ist in der Überleitung auszusprechen, welche geänderte Einstufung für die Militärperson ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung maßgebend ist.
Erfüllt die Militärperson die Voraussetzungen für eine Überleitung in die betreffende Besoldungsgruppe erst seit einem späteren Tag als dem, der sich aus § 247 Abs. 1 ergibt, wird die Überleitung abweichend vom Abs. 5 mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam.Erfüllt die Militärperson die Voraussetzungen für eine Überleitung in die betreffende Besoldungsgruppe erst seit einem späteren Tag als dem, der sich aus Paragraph 247, Absatz eins, ergibt, wird die Überleitung abweichend vom Absatz 5, mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam.
(8)Absatz 8,Erfüllt die Militärperson die sonstigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der neuen Besoldungsgruppe, so wird sie nach den für sie geltenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.Erfüllt die Militärperson die sonstigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der neuen Besoldungsgruppe, so wird sie nach den für sie geltenden Bestimmungen der Absatz eins bis 7 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
(9)Absatz 9,Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist § 149 anzuwenden.Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist Paragraph 149, anzuwenden.
(10)Absatz 10,Der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung und der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung gelten nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung als erfüllt, mit der der Berufsoffizier am Tag der Überleitung dauernd betraut war, wenn der Berufsoffizier diese Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nach den vor der Überleitung geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe erfüllt hat, der diese Verwendung zuzuordnen war.
(11)Absatz 11,Ist eine Militärperson im Zeitpunkt der Überleitung dauernd mit einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe betraut, so ist für sie vorgesehen:
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bei einer Zuordnung des bei Einstufung die
Arbeitsplatzes zur der Militärperson Funktionsgruppe
---------------------------- in die
Verwendungs- Funktions- Verwendungsgruppe
gruppe gruppe
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M BO 1 5 bis 9 M BO 2 9
4 7
3 6
2 5
1 4
- 3
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M BUO 1 7
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M BO 2 3 bis 9 M BUO 1 7
1a, 1b, 2 6
- 5
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M BUO 2 2
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M BUO 1 1 bis 7 M BUO 2 2
- 1
(12)Absatz 12,Die schriftliche Erklärung nach Abs. 1 tritt rückwirkend außer Kraft, wennDie schriftliche Erklärung nach Absatz eins, tritt rückwirkend außer Kraft, wenn
die Dienstbehörde dem Berufsoffizier bei gleichgebliebenem Arbeitsplatz in eine andere Einstufung des neuen Schemas überleitet, als dem Berufsoffizier vor Abgabe der schriftlichen Erklärung von der Dienstbehörde mitgeteilt worden ist, und
die Militärperson innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe ihrer tatsächlichen Einstufung im neuen Schema die schriftliche Erklärung widerruft.
§ 13a des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die Rückforderung allfälliger Übergenüsse, die aus der Anwendung des neuen Schemas entstanden sind, nicht anzuwenden.Paragraph 13 a, des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die Rückforderung allfälliger Übergenüsse, die aus der Anwendung des neuen Schemas entstanden sind, nicht anzuwenden.