Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 253

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Ernennung und Betrauung mit einer Funktion

Paragraph 253, (1) Ernennungen auf eine Planstelle

  1. Ziffer eins
    der Verwendungsgruppen E, D, C oder P 1 bis P 5 mit Wirkung von einem nach dem 31. Dezember 1994 gelegenen Tag,
  2. Ziffer 2
    der Verwendungsgruppen A oder B mit Wirkung von einem nach dem 31. Dezember 1995 gelegenen Tag
sind nur mehr für Beamte zulässig, die einer in Ziffer eins, oder 2 angeführten Verwendungsgruppe angehören.
  1. Absatz 2,Die ständige Betrauung mit einer gemäß Paragraph 141, Absatz eins, zeitlich begrenzten Funktion ist nach dem Ablauf des 31. Dezember 1995 innerhalb der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung nicht mehr zulässig. Auf einen Beamten, der mit dieser Funktion bereits zuvor unbefristet betraut worden ist, sind für die Dauer seiner Ausübung dieser Funktion die Bestimmungen über die Befristung nicht anzuwenden, solange er weiterhin der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung angehört.
  2. Absatz 3,Absatz 2, Satz 1 ist in Dienstbereichen, bei denen es gemäß Paragraph 41, nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, nur auf Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe A 1 im Inland anzuwenden, auch wenn in diesen Dienstbereichen grundsätzlich jede Betrauung mit einer Funktion unbeschadet des Paragraph 140, befristet erfolgt.