(4)Absatz 4,Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 1, wenn sie die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst gemäß § 25 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der bis 31. August 1989 geltenden Fassung, allenfalls in Verbindung mit Art. II Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 328/1988, abgelegt haben.Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 1, wenn sie die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst gemäß Paragraph 25, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, in der bis 31. August 1989 geltenden Fassung, allenfalls in Verbindung mit Artikel römisch zwei, Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1988,, abgelegt haben.