in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
Paragraph 149
01.01.1995
31.12.2004
Verwendungszeiten und Grundausbildungen
Paragraph 149, (1) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie die Militärperson nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat: