Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.2003

Text

Ausnahmen für Beamte bestimmter Dienstbereiche

Paragraph 41, (1) Paragraph 38, Absatz 2 bis 4, 6 und 7, Paragraph 39, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 40, Absatz 2, sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.

  1. Absatz 2,Die Versetzung eines Beamten von einem in Absatz eins, angeführten Dienstbereich in ein anderes Ressort ist mit Bescheid zu verfügen.