Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

14.02.1997

Text

3. Abschnitt

DIENSTVERHÄLTNIS

Ernennung

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Begriff; Mitwirkung des Bundeskanzlers

Paragraph 3, (1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.

  1. Absatz 2,Abweichend vom Absatz eins, bedarf es keiner Ernennung, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen wird,
    2. Ziffer 2
      die bisherige und die neue Planstelle des Beamten derselben Verwendungsgruppe angehören und
    3. Ziffer 3
      der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle gemäß Artikel 66, B-VG übertragen hat.
  2. Absatz 3,Eine Verwendungsänderung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, liegt auch dann vor, wenn
    1. Ziffer eins
      der Arbeitsplatz des Beamten wegen geänderter Aufgaben durch Änderung der Bewertung einer anderen Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn derselben Verwendungsgruppe zugeordnet wird oder
    2. Ziffer 2
      der Zeitraum einer befristeten Ernennung des Beamten ohne Weiterbestellung endet.
  3. Absatz 4,Die Planstelle ist dem Beamten verliehen
    1. Ziffer eins
      mit der Rechtskraft der Verwendungsänderung oder Versetzung, sofern im Bescheid kein späterer Wirksamkeitstermin festgelegt oder vorbehalten ist, oder,
    2. Ziffer 2
      wenn die Verwendungsänderung oder im Fall des Paragraph 41, die Versetzung mit Dienstauftrag verfügt wird, mit dem sonst verfügten Wirksamkeitszeitpunkt.
  4. Absatz 5,Soweit sich dieses Bundesgesetz auf die Ernennung bezieht, ist damit auch die Verleihung einer Planstelle gemäß den Absatz 2 bis 4 erfaßt.
  5. Absatz 6,Die Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundeskanzlers. Er hat dabei für eine gleichmäßige Behandlung der Beamten zu sorgen.
  6. Absatz 7,Der Bundeskanzler kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und, soweit dadurch nicht die von ihm wahrzunehmende Einheitlichkeit in der Besorgung der Personalangelegenheiten der Beamten gefährdet wird, durch Verordnung aussprechen, daß für die Besetzung bestimmter Arten von Planstellen (Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz) oder für die Antragstellung hiefür die im Absatz 6, vorgesehene Zustimmung als erteilt gilt. Der Bundeskanzler kann in der Verordnung außerdem
    1. Ziffer eins
      diese Zustimmung an Bedingungen knüpfen, die den im ersten Satz angeführten Zielen entsprechen, und
    2. Ziffer 2
      bestimmen, daß ihm Besetzungen bestimmter Arten von Planstellen, für die die Zustimmung als erteilt gilt, mitzuteilen sind.