Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Text

Mitteilung der Gesamtbeurteilung.

Rechtsmittel.

Paragraph 55, (1) Die Gesamtbeurteilung ist dem Beschriebenen in vertraulicher Form schriftlich mitzuteilen.

  1. Absatz 2,Er hat das Recht, in seine Dienstbeschreibung Einsicht zu nehmen. Auf sein Verlangen ist ihm eine Ablichtung der Dienstbeschreibung auszufolgen.
  2. Absatz 3,Gegen die Gesamtbeurteilung kann der Richter binnen zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung Beschwerde an den Personalsenat des übergeordneten Gerichtshofes erheben.
  3. Absatz 4,Eine vom Präsidenten des Gerichtshofes eigenhändig unterschriebene Ausfertigung der Dienstbeschreibung ist zum Standesausweis zu nehmen.