Absatz 2,Er hat das Recht, in seine Dienstbeschreibung Einsicht zu nehmen. Auf sein Verlangen ist ihm eine Ablichtung der Dienstbeschreibung auszufolgen.
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,
Paragraph 55
01.07.1994
30.12.2003
Mitteilung der Gesamtbeurteilung.
Rechtsmittel.
Paragraph 55, (1) Die Gesamtbeurteilung ist dem Beschriebenen in vertraulicher Form schriftlich mitzuteilen.