Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36 a

Inkrafttretensdatum

01.10.1995

Außerkrafttretensdatum

23.12.2020

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Bildung der Außensenate

Paragraph 36 a,

  1. Absatz eins,Bei jedem Oberlandesgericht und beim Obersten Gerichtshof ist neben dem Personalsenat nach Paragraph 36, ein weiterer Personalsenat als Außensenat zu bilden. Die Zuständigkeit des Außensenates ist dann gegeben, wenn sie im Gesetz ausdrücklich festgelegt ist. Soweit die Paragraphen 46 a und 46 b nicht Sonderbestimmungen für die Außensenate enthalten, sind die Bestimmungen über die Personalsenatswahl - mit Ausnahme der Paragraphen 38, 39, Absatz 2, letzter Satz und 40 - auch auf die Wahl der Außensenatsmitglieder anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Außensenat setzt sich aus den Mitgliedern kraft Amtes nach Paragraph 36, Absatz 3 und 4 und beim Oberlandesgericht aus drei, beim Obersten Gerichtshof aus fünf Außensenatsmitgliedern zusammen.
  3. Absatz 3,Die Außensenatsmitglieder (Außensenatsersatzmitglieder) des Personalsenates des Oberlandesgerichtes werden von den Wahlmitgliedern der Personalsenate der Gerichtshöfe erster Instanz dieses Oberlandesgerichtssprengels aus dem Kreis aller zum Stichtag (Paragraph 37, Absatz 4,) wählbaren Richter des Oberlandesgerichtssprengels gewählt.
  4. Absatz 4,Die Außensenatsmitglieder (Außensenatsersatzmitglieder) des Personalsenates des Obersten Gerichtshofes werden von den Wahlmitgliedern der Personalsenate der Oberlandesgerichte aus dem Kreis aller zum Stichtag (Paragraph 37, Absatz 4,) bei den Oberlandesgerichten und beim Obersten Gerichtshof wählbaren Richter gewählt.

Schlagworte

Zusammensetzung, Wahlstichtag, Virilist

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12107801

alte Dokumentnummer

N6199413426A