Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Grundsätze für die Erstattung der Besetzungsvorschläge

Paragraph 33, (1) Jeder Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend geeignete Bewerber auftreten, mindestens drei Personen, wenn aber mehr als eine Planstelle zu besetzen ist, mindestens doppelt so viele Personen zu umfassen, als Richter zu ernennen sind. Für jeden in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber, dessen letzte Ernennung noch nicht 18 Monate zurückliegt, erhöht sich die Mindestzahl der vorzuschlagenden Bewerber um eine Person.

  1. Absatz 2,Die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag und die Reihung im Besetzungsvorschlag hat ausgehend von den Kriterien des Paragraph 54, Absatz eins, nach Maßgabe der Eignung der einzelnen Bewerber für die ausgeschriebene Planstelle zu erfolgen. Bei gleicher Eignung entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit.
  2. Absatz 3,Bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Planstellen beim Obersten Gerichtshof ist bei gleicher Eignung, sofern nichts anderes bestimmt ist, Bewerbern aus unterrepräsentierten Oberlandesgerichtssprengeln der Vorzug zu geben.
  3. Absatz 4,Paragraph 4, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß von der „Herabsetzung der Wochendienstzeit'' auch die „Herabsetzung der Auslastung'' und von der „Teilbeschäftigung'' auch die „Teilauslastung'' erfaßt sind.
  4. Absatz 5,Der Personalsenat hat seinen Besetzungsvorschlag zu begründen und sich in der Begründung über das Maß der Eignung jedes einzelnen Bewerbers zu äußern.