Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Absatz eins und 2 gilt seit 1. 7. 1994 mit der Maßgabe des Paragraph 79, Absatz 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,.

Text

Auszahlung der Leistungen

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 6, Absatz eins,) obliegen nach Maßgabe des Paragraph 6, des Bundesrechenamtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978,, dem Bundesrechenamt. Generelle Änderungen in der Höhe dieser Leistungen sind auf Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom Bundesrechenamt vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind.
  2. Absatz 2,Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat bar im nachhinein über die Österreichische Postsparkasse. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann die regionale Geschäftsstelle eine Sonder(Zwischen)auszahlung veranlassen. Auf Antrag des Leistungbeziehers können die Geldleistungen an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Leistungsbeziehers bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Leistungsbeziehers bei einem anderen inländischen Kreditinstitut überwiesen werden. Auszahlungen im Überweisungsverkehr sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die Auszahlung der Leistungen ordnungsgemäß erfolgt und zweckentsprechende Vorsorge gegen mißbräuchliche Bezüge getroffen wurde.
  3. Absatz 3,In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen Notlage oder einer Rückbuchung, kann die regionale Geschäftsstelle eine Barauszahlung unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Anspruchstage vornehmen. Dies kann auch vor Zuerkennung des Anspruches erfolgen, sofern mit dieser gerechnet werden kann. Eine wiederholte Barauszahlung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Absatz 2, festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen.

Schlagworte

Sonderauszahlung, Zwischenauszahlung

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12107783

alte Dokumentnummer

N6199413365A