Lehrpläne – Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1993,
römisch fünf
Artikel 2
01.09.1993
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993,, werden die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.
13.09.2017
10008880
NOR12107621
N6199330881J