Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1993Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 759 aus 1993,
Text
Verwendungsdauer
§ 52. (1) Das Dienstverhältnis des Vertragsassistenten ist jeweils mit zwei Jahren zu befristen. Eine kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann vereinbart werden. Sie ist jedenfalls dann zu vereinbaren, wenn dies auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist. Eine Weiterbestellung ist nach Maßgabe der wissenschaftlichen oder künstlerischen Eignung des Vertragsassistenten möglich.Paragraph 52, (1) Das Dienstverhältnis des Vertragsassistenten ist jeweils mit zwei Jahren zu befristen. Eine kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann vereinbart werden. Sie ist jedenfalls dann zu vereinbaren, wenn dies auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist. Eine Weiterbestellung ist nach Maßgabe der wissenschaftlichen oder künstlerischen Eignung des Vertragsassistenten möglich.
(2)Absatz 2,In die Gesamtverwendungsdauer sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten
eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 Abs. 1 MSchG sowie eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§2 bis 5 und 9 EKUG undeines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 und 5 Absatz eins, MSchG sowie eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den §§2 bis 5 und 9 EKUG und
der Ableistung des ordentlichen Präsenz- und Zivildienstes
nicht einzurechnen.
(3)Absatz 3,Die Weiterbestellung eines gemäß § 51 Abs. 5 aufgenommenen Vertragsassistenten bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.Die Weiterbestellung eines gemäß Paragraph 51, Absatz 5, aufgenommenen Vertragsassistenten bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.