Kurztitel

Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 2,

Lehrern, die im Rahmen der in den Ziffer eins bis 4 genannten Schulversuchen nicht im Unterricht, sondern in nachstehend angeführten Funktionen tätig sind, gebühren folgende besondere Vergütungen:

  1. Ziffer eins
    Leiter von Schulen:
    Anmerkung, Litera a und b aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993,)
    1. Litera c
      Die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von Schulen, an denen die Schulversuche „Ganztagsschule“ oder „Tagesheimschule“ durchgeführt werden, sind
      1. Sub-Litera, a, a
        bei Führung des Schulversuches bis vier Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule der Erteilung einer wöchentlichen Unterrichtsstunde der im Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung,
      2. Sub-Litera, b, b
        bei Führung des Schulversuches von fünf bis acht Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule der Erteilung von zwei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung,
      3. Sub-Litera, c, c
        bei Führung des Schulversuches ab neun Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule der Erteilung von drei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung
      gleichzuhalten. In den Fällen des Paragraph 35, Absatz 4 und 5 bzw. des Paragraph 36, Absatz 2 und 3, auch in Verbindung mit Paragraph 37 a,, des Landeslehrer-Dienstgesetzes, in denen der Leiter der Schule zu keiner Unterrichtserteilung verpflichtet ist, ist diese zusätzliche Tätigkeit als eine bis drei Unterrichtsstunden gemäß Sub-Litera, a, a bis Sub-Litera, c, c, über die Lehrverpflichtung hinaus zu werten.
      Anmerkung, Litera d und e aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993,)
Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993,)
  1. Ziffer 3
    Leitern des Übungs- und Freizeitbereiches der Schulversuche „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“ gebührt eine Vergütung in der Höhe von zwei Dritteln der dem jeweiligen Schulleiter gebührenden Vergütung gemäß Ziffer eins,
Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993,)
  1. Ziffer 5
    Wissenschaftliche Betreuung (Artikel römisch zwei Paragraphen 8 und 9 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle):
Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993,)

Anmerkung

1. ÜR: Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993,

2. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1933,

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018

Gesetzesnummer

10008403

Dokumentnummer

NOR12107484

alte Dokumentnummer

N6199329424J