Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Besondere Übergangsbestimmungen für Staatsanwälte

des Ruhestandes und deren Hinterbliebene

Paragraph 66, (1) Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im Paragraph 44, Absatz 3, oder 4 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.

  1. Absatz 2,Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Jänner 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im Paragraph 44, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 12, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.
  2. Absatz 3,Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Juli 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im Paragraph 44, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 13, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.
  3. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 gelten für die Hinterbliebenen nach solchen Staatsanwälten für die Bemessung des Versorgungsgenusses.