(3)Absatz 3,Für die Lehrverpflichtung der auf Grund des § 13 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der Fassung der 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 512/1993, für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrer gilt der erste Satz des Abs. 1. Diese Lehrverpflichtung vermindert sich bei der Dienstleistung in einer Volksschulklasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, um eine halbe Wochenstunde, bei einer Dienstleistung in mehreren solchen Klassen um eine Wochenstunde. Ferner vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht bereits aus dem Grund des Abs. 1 oder wegen einer Dienstleistung an einer Sonderschule gemäß § 50 erfolgt. Ist in einer Klasse mit einem Kind oder mehreren Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kein Lehrer zusätzlich eingesetzt, vermindert sich die Lehrverpflichtung des Klassenlehrers um eine halbe Wochenstunde.Für die Lehrverpflichtung der auf Grund des Paragraph 13, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der Fassung der 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1993,, für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrer gilt der erste Satz des Absatz eins, Diese Lehrverpflichtung vermindert sich bei der Dienstleistung in einer Volksschulklasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, um eine halbe Wochenstunde, bei einer Dienstleistung in mehreren solchen Klassen um eine Wochenstunde. Ferner vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht bereits aus dem Grund des Absatz eins, oder wegen einer Dienstleistung an einer Sonderschule gemäß Paragraph 50, erfolgt. Ist in einer Klasse mit einem Kind oder mehreren Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kein Lehrer zusätzlich eingesetzt, vermindert sich die Lehrverpflichtung des Klassenlehrers um eine halbe Wochenstunde.