Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993,
Paragraph 22
01.09.1993
31.08.1994
Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder
einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule
Paragraph 22, (1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule zugewiesen werden. Für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung darf auch eine Mitverwendung erfolgen.