(3)Absatz 3,Landeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Lehrverpflichtung (§ 43 Abs. 1 und 2) erfüllen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; dies gilt jedoch fürLandeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Lehrverpflichtung (Paragraph 43, Absatz eins und 2) erfüllen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; dies gilt jedoch für
Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen und
Klassenlehrer an Vorschulgruppen, die an ihrer Schule mindestens in jenem Ausmaß unterrichten wie Klassenlehrer an Vorschulklassen
nur dann, wenn die für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen nicht weiter als 3 Kilometer (Luftlinie) von der Stammschule entfernt sind. Mit seiner Zustimmung kann ein Landeslehrer auch nach Erfüllung der vollen Lehrverpflichtung an einer Schule (§ 43 Abs. 1 und 2) erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden.nur dann, wenn die für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen nicht weiter als 3 Kilometer (Luftlinie) von der Stammschule entfernt sind. Mit seiner Zustimmung kann ein Landeslehrer auch nach Erfüllung der vollen Lehrverpflichtung an einer Schule (Paragraph 43, Absatz eins und 2) erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden.