Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Übergangsbestimmungen für Beamte des Dienststandes

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Für Beamte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Dienststand befinden, bleibt die Rechtskraft der nach bisherigem Recht erfolgten Anrechnungen von Ruhegenußvordienstzeiten aufrecht.
  2. Absatz 2,Wenn die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach diesem Bundesgesetz zu einem günstigeren Gesamtergebnis führen würde als die nach bisherigem Recht vorgenommene Anrechnung, ist der das Gesamtergebnis der bisherigen Anrechnung übersteigende Zeitraum aus Anlaß des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand insoweit zusätzlich als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen, als dies zum Erreichen des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß (Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 7,) erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Soweit der Bund für die zusätzlich angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des Paragraph 56, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Hundertsatz sieben beträgt, daß die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuß begründen, und allfälliger Teuerungszulagen.
  4. Absatz 4,Sind für die Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Ruhegenußvordienstzeitengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1949,, maßgebend gewesen und ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes über das Anrechnungsansuchen noch nicht entschieden, so richtet sich die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages - abweichend vom Paragraph 56, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 geltenden Fassung - nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung gestandenen Vorschriften.

Anmerkung

Artikel römisch drei, Absatz 2, der 6. PG-Novelle, BGBl.Nr. 104 aus 1979,;

BVG: Artikel römisch fünfzehn,, Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993,

Schlagworte

Ruhegenußermittlungsgrundlage, Vordienstzeiten

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12107197

alte Dokumentnummer

N6199328109J