Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
Text
Beirat für die Gleichwertigkeit der Pensionssysteme
§ 13c. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Beirat für die Gleichwertigkeit der Pensionssysteme zu errichten. Dem Beirat haben als stimmberechtigte Mitglieder neun Experten insbesondere aus dem Bereich des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der öffentlich Bediensteten, der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und der Technischen Mathematik anzugehören, und zwar:Paragraph 13 c, (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Beirat für die Gleichwertigkeit der Pensionssysteme zu errichten. Dem Beirat haben als stimmberechtigte Mitglieder neun Experten insbesondere aus dem Bereich des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der öffentlich Bediensteten, der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und der Technischen Mathematik anzugehören, und zwar:
je zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,
ein Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst,
ein Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten,
ein Vertreter der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,
ein Vertreter der Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe.
(2)Absatz 2Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu entsenden.
(3)Absatz 3Der Bundeskanzler bestellt ein Mitglied des Beirates zu dessen Vorsitzenden. Die Amtsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre.
(4)Absatz 4Die Mitglieder haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der Reisekosten und - soweit sie nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen oder von den in Abs. 1 genannten Gewerkschaften entsandt werden - auf ein angemessenes Sitzungsgeld für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung des Beirates. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung sowie über die Höhe des Sitzungsgeldes erläßt der Bundeskanzler durch Verordnung.Die Mitglieder haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der Reisekosten und - soweit sie nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen oder von den in Absatz eins, genannten Gewerkschaften entsandt werden - auf ein angemessenes Sitzungsgeld für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung des Beirates. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung sowie über die Höhe des Sitzungsgeldes erläßt der Bundeskanzler durch Verordnung.