Absatz eins,Von den Hilfeleistungen sind Beschädigte ausgeschlossen, wenn sie
- Ziffer einsan der Tat beteiligt gewesen sind,
- Ziffer 2ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,
- Ziffer 3an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 2,) erlitten haben oder
- Ziffer 4es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.