Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch neun.
Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Stirbt ein Beschädigter, so haben die im Absatz 2, angeführten Personen Anspruch auf eine einmalige Geldleistung in dreieinhalbfacher Höhe der dem Beschädigten im Sterbemonat gebührenden Beschädigtenrente (Paragraph 10,), Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 11 a,), Familienzulagen (Paragraphen 16, 17,), Pflegezulage (Paragraph 18,) und Blindenzulage (Paragraph 19,). Die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr sind auf die für die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat gebührende Hinterbliebenenrente anzurechnen.
  2. Absatz 2,Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter und die Geschwister sowie Pflegepersonen, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Beschädigten zum Zeitpunkt des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Die Bezugsberechtigung ist auch dann gegeben, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt des Todes auf Dauer in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht war und seit der Aufnahme in das Heim nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch zwei, Absatz eins bis 4 und Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1977,; Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1990,

Schlagworte

Altersheim

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12107078

alte Dokumentnummer

N6199326484J