Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Text

9. ABSCHNITT

Übergangsrecht

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Personen, denen zum 30. Juni 1993 ein Hilflosenzuschuß, eine Hilflosenzulage oder ein Pflegegeld nach den im Paragraph 3, angeführten Normen rechtskräftig zuerkannt ist („bisherige pflegebezogene Leistung“) und die zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß Paragraph 3, zählen, ist von Amts wegen mit Wirkung vom 1. Juli 1993 nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 zu gewähren. Diesen Personen gilt ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 als rechtskräftig zuerkannt. Werden bis 30. Juni 1994 Anträge auf Erhöhung dieses Pflegegeldes eingebracht, ist Paragraph 25, Absatz 2, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pflegegeld gemäß Absatz eins, gelten die Bestimmungen des Paragraph 6, Bei Zusammentreffen von mehreren Ansprüchen auf pflegebezogene Leistungen, für deren Auszahlung bisher nur ein Entscheidungsträger zuständig war, obliegt diesem auch die Gewährung des Pflegegeldes.