Bundespflegegeldgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,
Paragraph 32
01.07.1993
30.04.1996
Die Entscheidungsträger und Gerichte sind ermächtigt, die auf Grund der im Paragraph 3, genannten Normen verarbeiteten Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes zu verarbeiten.