Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Text

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Bescheide über Anträge auf Zuerkennung des Pflegegeldes sind binnen sechs Monaten nach dem Einlangen des Antrages zu erlassen. Zeiten, während derer das Verfahren gemäß Paragraph 38, zweiter Satz AVG ausgesetzt ist, sind in diese Frist nicht einzurechnen.
  2. Absatz 2,Hat der Entscheidungsträger einen Bescheid zu erlassen, kann er dies aber innerhalb der Frist nach Absatz eins, nicht, weil der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist, so hat er, wenn seine Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht, die Leistung zu bevorschussen; Paragraph 8, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden.