Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

13.08.2002

Text

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Das Pflegegeld unterliegt nicht der Einkommensteuer.
  2. Absatz 2,Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren, Verwaltungsabgaben sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
  3. Absatz 3,Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten Pflegegelder im Inland trägt der Bund bzw. der zuständige Unfallversicherungsträger.