BGBl. Nr. 110/1993Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Inkrafttretensdatum
01.07.1993
Außerkrafttretensdatum
13.08.2002
Text
Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Das Pflegegeld unterliegt nicht der Einkommensteuer.
(2)Absatz 2,Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren, Verwaltungsabgaben sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(3)Absatz 3,Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten Pflegegelder im Inland trägt der Bund bzw. der zuständige Unfallversicherungsträger.