Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Übergang von Schadenersatzansprüchen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Kann ein Bezieher von Pflegegeld den Ersatz des Schadens, der ihm durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis entstanden ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Bund oder den Träger der Sozialversicherung über, als dieser aus diesem Anlaß Pflegegeld zu leisten hat. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Schmerzengeld.
  2. Absatz 2,Der Entscheidungsträger hat Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Bezieher von Pflegegeld in Unkenntnis des Anspruchsüberganges gemäß Absatz eins, geleistet hat, auf das Pflegegeld anzurechnen. Im Ausmaß der Anrechnung erlischt der auf den Bund oder Träger der Sozialversicherung übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
  3. Absatz 3,Paragraph 332, Absatz 3, 5 und 6, Paragraphen 333 bis 335 ASVG, Paragraph 190, Absatz 3, GSVG, Paragraph 3, FSVG, Paragraph 178, Absatz 3, BSVG, Paragraph 125, Absatz 3 und 4 B-KUVG sowie Paragraph 94, Absatz 3 und 4 HVG sind anzuwenden.
  4. Absatz 4,Zur Entscheidung von Streitigkeiten betreffend Schadenersatz sind die ordentlichen Gerichte berufen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2025

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR12107011

alte Dokumentnummer

N6199326412J