Absatz eins,Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers
- Ziffer einsin einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim,
- Ziffer 2in einer Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie oder in einer ähnlichen Einrichtung,
- Ziffer 3außerhalb einer der in Ziffer eins und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes,
- Ziffer 4auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder an deren karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle oder
- Ziffer 5in einer Krankenanstalt, sofern der Aufenthalt nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt ist (Asylierung),
stationär gepflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, auf den jeweiligen Kostenträger über. Im Fall der Ziffer 5, erfolgt der Anspruchsübergang höchstens für die Dauer von drei Monaten. Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 20 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld. Übersteigt die Summe aus Taschengeld und übergehendem Anspruch die gebührende Pflegegeldleistung, so ist der übergehende Anspruch entsprechend zu kürzen.