BGBl. Nr. 110/1993Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8,
Inkrafttretensdatum
01.07.1993
Text
Vorschüsse
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsAuf Antrag können vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf das Pflegegeld gewährt werden, wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht.
(2)Absatz 2Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf das gebührende Pflegegeld anzurechnen.Die nach Absatz eins, gewährten Vorschüsse sind auf das gebührende Pflegegeld anzurechnen.
(3)Absatz 3Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Entscheidungsträger nach § 11 zu ersetzen.Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Entscheidungsträger nach Paragraph 11, zu ersetzen.