Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Text

Vorschüsse

Paragraph 8,

  1. Absatz einsAuf Antrag können vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf das Pflegegeld gewährt werden, wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, gewährten Vorschüsse sind auf das gebührende Pflegegeld anzurechnen.
  3. Absatz 3Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Entscheidungsträger nach Paragraph 11, zu ersetzen.