Bundespflegegeldgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,
BG
Paragraph eins
01.07.1993
31.12.2011
BPGG
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.
12.03.2025
10008859
NOR12106996
N6199326397J